(Beilage zum Kirchenanzeiger Nr. 96)
Es gehört heute einfach zum guten Ton, über die Steuern zu schimpfen und von der "guten alten Zeit" zu schwärmen. Ein klein wenig Kenntnis von den früheren Verhältnissen würde genügen, um dieses unausrottbare Vorurteil aufzugeben. Früher (bis 1848), als die Bauern nicht einmal Besitzer der von ihnen bewirtschafteten Höfe waren, waren die Abgaben an die Kirche und den Grundherrn zahlreich und drückend, abgesehen von den Hand- und Spanndiensten, die für den Grundherrn zu leisten waren. Neben dem Zehent, der an die Kirche zu leisten war gab es im Erzbistum Salzburg im 18. Jahrhundert und auch schon vorher folgende Steuern, freilich nicht alle gleichzeitig:
Dienstleistungen der Grunduntertanen, Vogts teuer, Stein-, Zaun- und Widtgeld, Weihsteuer, Umgeld und Getränkesteuer, Tabaksteuer, Eid- und Türkensteuer, Rüst- und Ristgeld, Kopfsteuer und Gemeinumlage, Anlaithgebüren (bei der Hofübergabe oder bei Halbsetzung der Ehefrau), Bauwillengeld u.a.
Die ältesten Steuerbücher wurden bereits unter dem Erzbischof Ortolf (1343 - 1365) angelegt. Träger der Steuer war nicht der Eigentümer (Grundherr), sondern der Inhaber (Grunduntertan). Die Geistlichkeit und der Adel waren von der Steuer befreit.
Als Grundlage für die Steuerbemessung diente das Hubenmaß. Noch im 18.Jahrhundert teilte man die Bauerngüter in Einviertelung, Einhöfung oder Einrottung ein. Ein "ganzer Hof" bestand einschließlich des Waldbesitzes aus 60 Tagwerk, vier Vierteläcker ergaben einen ganzen Hof, ein Viertelacker hatte demnach etwa 15 Tagwerk. Ein halber Viertelacker umfasste höchstens 9 Tagwerk und den Inhaber eines solchen Kleingutes nannte man Söldner.
Die Vogtsteuer bestand aus Naturalabgaben, die an den Grundherrn abzuführen waren. Diese Steuer konnte je nach Bedarf oder Lage in Fischen, Hühnern oder Heu bestehen oder anderen Naturalien und mussten „frei Haus" geliefert werden. Wer seine Vogtabgaben nicht sofort erfüllte, wurde vom Gerichtsdiener "ergriffen" und zwangsweise vorgeführt. Diese Verschaffung hatte weitere Folgen: die säumigen Schuldner mussten auch die Verschaffungskosten bezahlen. Und wer sich der Zahlungspflicht widersetzte, wurde mit Keuchenhaft bestraft.
Vom sogenannten Steingeld waren nicht alle Grunduntertanen betroffen, sondern nur die, die in der Nähe der Schlösser oder Burgen wohnten. Diese Untertanen mussten um Georgi Steingeld zum Unterhalt der Burgen zahlen.
Das "Zaun- oder Widtgeld" wurde um Michaeli eingehoben und diente dem Pfleger "jederzeit zur Befriedung des Hofbaues und seiner Notdurft".
Die „Umgeld- oder Getränkesteuer" erfasste den Wein mit 10% seines Wertes. Eine Umgeldordnung bestimmte die Taxen oder Strafen, sollten doch "die Faktoren oder Wirte den Amtspersonen gegenüber den nötigen Respekt zeigen, bei Strafe eines Reichstalers" (1 Reichstaler = 1 1/2 Gulden). Obwohl die Getränkesteuer auf den Wein vor allem den Adel und die Geistlichkeit betraf, gab der zusammengerufene Ausschuss der Landschaft (eine Art Parlament, das von Fall zu Fall nach dem Willen des Fürsterzbischofs und nach seinem Gutdünken zusammengerufen wurde und natürlich nur aus Angehörigen des Adels und der höheren Geistlichkeit bestand) im Jahre 1587 zu diesem Steuergesetz seine Zustimmung, wahrscheinlich um das Wohlwollen des neuen Landesfürsten zu gewinnen. Der Chronist jener Zeit schreibt, dass die neue Steuer nur diejenigen träfe, "welche im Erzstift Wein im Überfluss trinken, daraus dann allerlei Laster entspringt.“
Die "Eidsteuer" wurde ebenfalls von Wolf Dietrich eingeführt. Jeder Untertan musste eidlich sein Vermögen angeben und von 100 Gulden Vermögen 6 Schilling Vermögenssteuer abführen (1 Schilling = 7 1/2 Kreuzer).
Eine etwas eigentümliche Abgabe war das "Besthaupt". Beim Tod eines Grunduntertanen forderte der Grundherr (Adeliger, Pfarrer, Kloster) das beste Stück aus dem Stall. Die Begründung dafür war, dass dem Grundherrn durch den Tod eine Arbeitskraft verloren ging.