(Beilage zum Kirchenanzeiger Nr. 30)
Die Inventur der Folterwerkzeuge im Amtmannhaus zu Waging weist für das Jahr 1700 folgende Gegenstände aus:
Ein Kasten mit einem eisernen Leibring, 4 Handschellen und 3 Ketten, 9 Fußschellen mit Ketten, 1 Protzen, 4 Schlösser, 2 Zwickzangen, 1 "Deimblstock" (= Daumenschraube), 3 Marterbrenneisen, 4 Gölten oder Keuchen, 1 halber Stock oder Kuh, 1 Precht, 1 Marterhaspel mit Schnecke, 2 rupferne Strohsäcke, 1 Räderseil zum Rädern mit Einschlaghaken, 3 Schandgeigen, "deren eine etwas gebrochen" (Schandgeigen sind aufklappbare Bretter mit Löchern für den Hals und die Armgelenke, in denen vor allem die Ehebrecher und Ehebrecherinnen an den Pranger gestellt wurden. Doppelte Schandgeigen verwendete man für zwei, miteinander verfeindete Weiber, die sich dann am Pranger ins Gesicht sehen mussten.) 2 neue Schandgeigen für Fornikanten (Unzuchtssünder).
Uns schaudert, wenn man an die Anwendung dieser Folterwerkzeuge denkt. In unserem Jahrhundert und in Deutschland sind jedoch viel größere Grausamkeiten begangen worden und heute noch werden in über 50 Staaten der Welt weit grausamere Foltern angewandt, sodass die Menschen von heute keinen Grund haben, sich über die Zeit vor 300 bis 500 Jahren zu entrüsten.
Bei Malefizverbrechen, also bei schwereren Vergehen, musste das Hofgericht entscheiden. Was unter diese Verbrechen damals fiel, geht aus einer Verordnung hervor, die 1645 erlassen wurde:
"Die freventliche Gotteslästerung mit Worten und Werken; alle Ketzerei und Aberglauben, welche von der heiligen Kirche verworfen sind; wer Ketzern, Juden und Ungläubigen in der Bestärkung ihres Glaubens Hilfe gibt; Zauberei und Beschädigung der Menschen und des Viehs; alle Freveltaten gegen die ordentlich vorgesetzte Obrigkeit; alle untreue wider den Landesfürsten; alle Feindschaft, Absag- und alle Notzwang und all die sich des Landfriedensbruches schuldig machen; alle nächtlichen Überfälle und Beschädigungen; alle Morde, gleich wie sie geschehen oder begangen werden; alle Totschläge; alle Vergiftungen von Menschen, Vieh, Getreide, Wasser oder Brunnen; alle, die Kinder vertun ( = abtreiben) oder mit Rat und Tat dazu helfen; alle Mordbrände; wer an Vater oder Mutter freventlich Hand anlegt; wer Frauen oder Jungfrauen zwingt ( = vergewaltigt); alle Ehemänner, so sie mit anderen Weibern in der Unehr sitzen; alle unverheirateten Männer und Weiber, so sie drei uneheliche Kinder erzeugen; wer von der Welt kehrt und mit Vieh wider die Natur handelt; wer an geweihten Plätzen spielt, schwört, rumort oder unkeuschet; alle Diebstähle, Betrug und Entwendung fremden Guts; alle falsch mit Minen, Briefen, Siegeln, Gewichten, Ellen und Maßen, wer das wissentlich in seiner Gewalt hat, daran einnimmt oder ausgibt; wer die Kaufmannswaren, Spezereien oder andere Pfennwert ( = Kleinhandelsware) fälscht oder eine andere Ware wissentlich für eine andere, die lezer ( = schlechter) ist, verkauft; wie z.B. Kupfer für Gold, falsche Edelsteine für gute und dergleichen, damit andere betrogen werden; wer einen falschen Eid schwört oder falsches Zeugnis gibt, das dem anderen zum Nachteil kommt; wenn einer überwiesen wird, daß er in der Gerhabschaft ( = Vormundschaft) gefährlich gehandelt hat; wer ein Gut wissentlich zweien verpfändet und die ältere Verpfändung verschweigt; wer ein Gut zweien verkauft; wer Diebe mit gestohlener Ware aufhält und ihnen Einkehr und Unterschlupf ( = Unterkunft), Essen und Trinken gibt; wer den anderen in gefährlicher Weise zu Feld, Wiesmahd oder andern überrainet ( = überzäunt) übermarkt, oder das March verrückt, heimlich über zäunt, um einem anderen Grund zu entziehen; alle Vergehen gegen Wandel und Bußen, die durch den Pfleger oder Richter in Verträgen, Verboten ausgesetzt und gebrochen werden."