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Die Wonneberger Jagdpachtvergabe 1850 (1)

(Beilage zum Kirchenanzeiger Nr. 101)

 

Protokoll, aufgenommen bei der Verpachtung der Jagd in der Gemeinde Wonneberg, betreffs der an diesem Tage statgehabten Versteigerung der Jagdplätze des Bezirks. St. Leonhard, 1.Mai 1850.

 

Praesentes (Anwesend): Der Gemeinde Vorsteher Josef Wimmer und der sämtliche Gemeindeausschuß.

 

Durch Circular und Bekanntmachung vom 22. April laufenden Jahres ward auf den Heutigen die offene Versteigerung und Verpachtung der Jagdbögen des Gemeindebezirks Wonneberg anberaumt. Es werden nachstehend Hauptbedingnisse bekanntgegeben und besonders vermerkt, daß die Genehmigung des Pachtes der Gesamtgemeinde vorbehalten bleibt.

 

  1. Pächter kann nur derjenige sein, der fähig ist, eine Jagdkarte zu lösen, sich vielleicht bereits um eine solche beworben hat, oder unmittelbar nach genehmigter Pacht sich darum bewirbt und auch erhält.
  2. Der Jagdbezirk ist innerhalb der Grenze des ganzen Gemeindebezirks Wonneberg. Auswärtige Besitzungen der Gemeindemitglieder gehören nicht hiezu.
  3. Die Pacht wird auf 3 Jahre abgeschlossen.
  4. Der Pachtschilling muß längstens 8 Tage nach der Genehmigung des Pachtes für ein Jahr im voraus bezahlt werden und so auch in Jahresfrist für jedes folgende Jahr. Innerhalb dieser 8 Tage hat sich der Pächter zu legitimieren, ob er eine Jagdkarte besitzt oder ohne Anstand erhält.
  5. Der Pächter ist haftbar für alle durch die Ausübung der Jagd geschehenen Übertretungsfälle der Feld-, Forst-, Jagd- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften.
  6. Das Betreten unabgeräumter Felder ist gänzlich verboten und im Übertretungsfalle ist er für den Schaden haftbar. Desgleichen ist verboten das Jagen der Marder und solcher Tiere in Häusern, wenn nicht die vorherige freie Einwilligung der Hausbesitzer gegeben ist.
  7. In der weiteren Ausübung der Jagd hat der Pächter sich nach der Anweisung vom 30. Juni 1849, Wochenblatt Nr. 49 zu halten.
  8. Die Übertragung des Jagdpachtes an einen anderen kann nur mit Einwilligung der Gemeinde geschehen.
  9. Die Pacht erlischt noch vor Ablauf von 3 Jahren:
    a) wenn ein neues Jagdgesetz erscheinen sollte und der Pacht nicht mit demselben in Übereinstimmung zu bringen wäre, oder die Gemeinde in ihrem Vorteile beeinträchtigt würde,
    b) bei dem Tode des Pächters,
    c) wenn der Pächter seinen Wohnort verändert und nicht ein anderer der Gemeinde angenehme Dritte die gleichen Verbindlichkeiten übernimmt und kein gesetzliches Hindernis im Wege steht,
    d) wenn der Pächter die Jagdkarte nicht erhält oder sie ihm während der Pachtzeit abgenommen wird, außer wie c) beim Übergang an einen Dritten,
    e) wenn der Pächter unwaidmännisch mit der Jagd verfährt, in welchem Falle die Gemeindeverwaltung in erster und letzter Instanz entscheidet.
    f) wenn dem Pächter während des Pachtjahres dreimal die Beschädigung der Fluren nachgewiesen wird, wo dann ebenfalls die Gemeindeverwaltung entscheidet,
    g) wenn der Pachtschilling während der bestimmten Zeit nicht in guter Münze erlegt wird.

Bei d), e), f) und g) hat der Pächter auf Entschädigung nicht Anspruch.

 

Da die Verpachtung der Jagd der vorstehenden vereinigten Gemeinde kein Resultat zur Folge hatte, so wird hiemit zur Versteigerung geschritten und zwar zur Versteigerung der Jagdbögen des Gemeindebezirks Wonneberg. Die Jagd des Bezirks Wonneberg wurde um 4 Gulden aufgeworfen, welche Summe auf 5 Gulden und 12 Kreuzer gesteigert wurde, infolgedessen Johann Schmid Hausbesitzer der Gemeinde Wonneberg als Pächter eintritt. Zur Bestätigung dessen, sowie daß er sich den ausgehenden ihm deutlich vorgetragenen Bedingungen unterziehen wolle, unterzeichnet die Verwaltung der Gemeinde Wonneberg Königl. Landgerichtes Laufen:

 

Josef Wimmer (Stöttner Egerdach), Gemeindevorsteher Johann Allerberger (Voitswinkel), Franz Fenninger ("Schweizer Hellmannsberg).