(Beilage zum Kirchenanzeiger Nr. 98)
Zu den drückenden Abgaben, die die unfreien Bauern zu entrichten hatten, gehörten die „Anlaitsgebühren" auch das „Laudemium" genannt. In Bayern hieß die Abgabe Lehensgeld oder Handlohn.
Diese Gebühren mussten von den Grundholden an den Grundherrn für alle Veränderungsfälle bezahlt werden, eine Gebühr, die bei Verkauf des Gutes, bei Tausch oder Schenkung, bei der Übergabe von jedem Untertanen zu entrichten war, ausgenommen waren nur die freieigenen Gutsbesitzer - im ganzen Pfleggericht Halmberg gab es deren nur zwei oder drei.
Das Laudemium bestand aus Geldstiften, in Einschreibgeldern, Brieftaxen, „Notlgebühren“ und aus Naturaldiensten „wie auch an Getreide, Haar, Schmalz sowie es altersher hergebracht ist". In allen Pfleggerichten betrug die Gebühr bei jeglicher Besitzveränderung 5 Prozent von 100 Gulden Realwert. Das Benefizium St. Ehrentrud, das zum Salzburger Domkapitel gehörte, verlangte für die freistiftigen Güter 6 Prozent. „Freistiftige" Güter waren die, die vom Grundherrn jedesmal neu vergeben wurden, in Gegensatz zu denen, die auf Lebenszeit übergeben wurden. Natürlich gab es auch Fälle, in denen diese Gebühr ermäßigt wurde, wenn besondere Umstände vorlagen.
Neben dieser Grundgebühr mussten zusätzlich 2 1/2 % für die sogenannten "Zwischenfälle, den Halbsatz" entrichtet werden, also bei der Halbsetzung nach der Einheirat in den Mitbesitz. Einige Grundherrn verlangten nochmal 2 1/2 % für die "Herrenantrittslait". Diese Abgabe wurde durch allerhöchsten Ministerialbeschluss vom 4. September 1829 abgeschafft. Wenn man bedenkt, dass z.B. beim Tod des Vaters diese hohe Summe zu bezahlen war, dass dann noch dazu der Austrag für die Mutter kam und an den Grundherrn noch dazu das beste Stück Vieh oder Pferd aus dem Stall geholt wurde, wird es verständlich, dass der Vertreter des Grundherrn nicht selten einen Gerichtsdiener als Begleitung hatte, um seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Zwei Beispiele sollen zeigen, wie die Anlaitgebühr in der Praxis aussah:
Der Besitzer eines 3/16 Hofes mit einem geschätzten Realwert von 1470 Gulden zahlte 1801 5% vom Todesfall = 73 Gulden 30 Kreuzer. Weitere 5% für die . Übernahme = 73 Gulden 30 Kreuzer. Für die Halbsetzung seiner Ehefrau zahlte er 2 1/2% = 36 Gulden 45 Kreuzer. Insgesamt hatte er also 183 Gulden und 45 Kreuzer zu zahlen. Um diese Summe aufzubringen, hätte der Bauer den ganzen Butterertrag eines Jahres von 5 Kühen für die Abgabe verwenden müssen, und er hatte nur 4 Kühe!
Als der Heinzlbauer von Rückstetten 1820 das Anwesen von seinem verstorbenen Vater übernahm, betrug das Gesamtvermögen einschließlich Haus, Nebengebäude, Wiesen, Äcker, Holz, Einrichtungen und Werkzeuge aller Art, der Vorräte 1423 Gulden. An Schulden waren 542 Gulden vorhanden. Der Schätzwert, aus dem die Anlaitgebühr berechnet wurde, betrug 1071 Gulden. An Anlaitgebühren, Taxen und Halbsetzung hatte der neue Heinzlbauer insgesamt 127 Gulden und 59 Kreuzer zu bezahlen, das ist mehr als zwei Ochsengelder.
Es ist weithin nicht bekannt, dass es auch noch in den vergangenen Jahrhunderten eine Art Leibeigenschaft gegeben hat, die freilich nicht mit der harten des Mittelalters oder gar mit der Sklaverei zu vergleichen ist. Ehen mit Freien waren früher verboten, später folgte der Sohn dem Stand des Vaters, die Tochter dem der Mutter. Diese "Leibeigenen" durften nicht ohne Erlaubnis des Grundherrn heiraten oder gar an einen anderen Ort ziehen. Sie standen dem Grundherrn jederzeit zur Verfügung. Die aus der Erbuntertänigkeit entstandene Leibeigenschaft im Erzstift Salzburg unterschied sich wesentlich von der harten Leibeigenschaft der preußischen Junker, die sich noch bis zum Ende des 2. Weltkriegs hinzog. Noch Ende des 18. Jahrhunderts wurden dort Leute zum Kauf angeboten. So heißt es dort in einer Zeitungsannonce: "Wer zu kaufen willens ist, wolle sich am Nachmittag in der Kanzlei einfinden, beliebig melden und wegen des Preises der Leute zu einigen."