Verstehen kann man Steiners Reaktion schon; denn bereits einige Monate vor besagter Haussammlung hatte er sich „die ehrenrührigsten Prädikate und Schimpfnamen“ von einem Traunsteiner Metzgerknecht anhören müssen, obwohl er, Steiner, in Ausübung seines Amtes handelte und durchaus im Recht war. Es ging dabei um einen „Gehsteig zwischen Kirchhalling und Weibhausen“, auf dem einige Traunsteiner Metzger das von ihnen in der näheren oder weiteren Umgebung gekaufte Vieh von ihren Knechten in Richtung Traunstein treiben ließen, „ohne daß dieser Weg dazu geeignet wäre und ohne daß man dazu eine Berechtigung aufzuweisen vermag.“ Die Bauern von Halling, Kirchhalling und Weibhausen sahen es gar nicht gern, dass „das Triebvieh“ den Weg immer breiter austrat und nebenbei noch ihre Wiesen abweidete. Sie erwirkten über die Gemeinde Wonneberg beim Landgericht Laufen die Genehmigung zum Aufstellen von Verbotstafeln, auf denen für den „Contraventionsfall“ (Übertretungsfall) eine Strafe von einem Gulden angedroht wurde. Die Überwachung dieses Verbotes oblag dem Gemeindediener Johann Steiner, dessen Haus ohnehin in der Nähe lag. Und so nahm das Schicksal seinen Lauf:
Einige Wochen später „trieben die Metzgerknechte Andreas Oberweger beim Maierschneidermetzger, dann Andreas N. beim Aumetzger und Franz X. N. beim Stöger, sämtliche zu Traunstein im Dienste, trotz der Warnung durch die aufgestellten Tafeln, ihr Vieh, vermeinend, sie würden nicht gesehen, den bewussten verbotenen Weg.“ Wir ahnen bereits, was dann passierte. Steiner „wurde ihrer ansichtig, ging auf sie zu und stellte sie zur Rede, doch sie und namentlich ersterer überhäuften ihn mit den beleidigendsten Schimpfnamen, nämlich dieser erlaubte sich ihm gegenüber die ehrenrührigsten Prädikate und Schimpfnamen, wie z. B. „Du bist ein Spitzbub“ beizulegen, welches er als ein Mann von Ehre nicht beruhen lassen könne.“ Ob Steiner, „ein ganz unbescholtener und charakterfester Mann, dem bezüglich seiner Angabe und Klage voller Glaube geschenkt werden dürfe“, wie ihm die Gemeindeverwaltung bescheinigte, wenigstens in diesem Fall zu seinem Recht kam, wissen wir nicht.