(Beilage zum Kirchenanzeiger Nr. 32)
Bis zum Jahre 1850 konnte in unserer Kirche das Allerheiligste nicht im Tabernakel aufbewahrt werden. An zwei Wochentagen waren zwar Messen, aber die Woche über war der Tabernakel leer. Man kann sich gut vorstellen, mit welchen Beschwernissen es verbunden war, in der Winterszeit einen Versehgang z.B. nach KapeIl, das damals zur Waginger Pfarrei gehörte, zu unternehmen.
Am 7. November 1845 richtete Pfarrer Schmid an das Ordinariat ein Gesuch, worin es heißt:
"Der gehorsamst Unterfertigte ist von der Gemeinde St. Leonhard angegangen worden, beiliegende Bittschrift Euer Erzbischöflichen Exzellenz vorzulegen. Die darin angeführten Gründe sind der Wahrheit gemäß. Die Kirche St. Leonhard hat ein rentierendes Vermögen von 44.000 Gulden. In derselben wird in der Woche zweimal Gottesdienst gehalten und überdies auch an anderen Tagen, z.B. Patrozinium, an welchem sehr viele Gläubige dieses Gotteshaus besuchen. Oft geschieht es, daß von dieser Kirche aus Kranke versehen werden sollen. Es wäre daher sehr wünschenswert, daß auch dort gleich das Sanctissimum (Allerheiligste) erhalten wäre. Überdies ist es ein schönes Zeichen dieser guten Gemeinde, daß sie sich nach diesem Glücke sehnt, das Allerheiligste in ihrem Gotteshaus zu besitzen und schon ihre Gläubigkeit und der gute Sinn dieser Gemeinde verdiente gütigste Berücksichtigung. Der gehorsamst Unterfertigte vereint sich daher mit der Bitte diese Gemeinde und hoffet zuversichtlich, Euere Erzbischöfliche Exzellenz werden dieselbe gewiß in Berücksichtigung des Vermögens dieser Kirche und der guten gläubigen Gesinnung dieser Gemeinde gütigt gewähren. - Mit vollkommener Unterwefung und Ehrfurcht besteht Eurer Erzbischöflichen Exzellenz ehrerbietigst gehorsamst F.v.P. Schmid, Pfarrer."
Am 22.Dezember erhielt der Pfarrer vom Ordinariat folgende Antwort:
"Das Ordinariat des Erzbistums München-Freising will auf die bittliche Vorstellung des Pfarramtes und auf das mit derselben anher vorgelegte Protokoll der Verwaltung der Kirchengemeinde St. Leonhard und der Landgemeinde Wonneberg hiemit die oberhirtliche Erlaubnis erteilt haben, daß in der Filialkirche St. Leonhard das Allerheiligste im Ziborium eingesetzt werde. Deshalb ist für die Beischaffung alles dessen, was hierzu nötig ist, sowie für den steten Unterhalt des Ewigen Lichtes Sorge zu tragen und deshalb bei der Curatelbehörde (Landgericht Laufen) die erforderliche Genehmigung zu erwirken.
Übrigens soll mit dieser oberhirtlichen Erlaubnis keineswegs die etwaige Vermehrung der werk- oder feiertäglichen Gottesdienste für die Filialgemeinde Wonneberg, noch die Gestattung des Aussetzens des Allerheiligsten bei den bisher gewöhnlichen Gottesdiensten oder einfachen Ämtern ausgesprochen oder in Aussicht gestellt sein. Außerdem wird das Pfarramt dafür verantwortlich gemacht, daß ja nicht bei den mißbräuchlich statthabenden Pferde-Umritten mit dem Allerheiligsten der Segen über die Pferde und ihre Reiter gegeben werde. Deutinger, Generalvikar.“
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Das Schreiben ist insofern bemerkenswert, weil von den "mißbräuchlich" stattfindenden Ritten die Rede ist. Man hat sie, wie es scheint als einmal vorhanden und nicht abstellbar, geduldet.
Das Landgericht Laufen war in allen geldlichen Angelegenheiten in erster Instanz zuständig. Die zweite Instanz war die Königliche Regierung von Oberbayern.
Drei Jahre nach dem Gesuch der Wonneberger, am 12. Juni 1849 schreibt das Landgericht: "Die Genehmigung des Antrags wird keinem Anstande unterliegen, sobald die Kostenanschläge revidiert werden. Die Kirchenverwaltung soll jedoch sowohl bezüglich des Ciboriums als des ewigen Lichtes einen sogenannten Etatsvarianten vorbereiten, um nach Feststellung der Preise denselben sogleich dem Etat nachsenden zu können.“ "Hochachtung! "